Jahreshauptversammlung DIGITAL

Sehr geehrte Mitglieder,

Hiermit laden wir Euch recht herzlich zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am 

17.11.2025 um 19:00 Uhr ein.

Einladungslink: https://us05web.zoom.us/j/82048645267?pwd=pY2EyzMwzhaSEprwGC7jrbyeEDNkJS.1

Tagesordnungspunkte:
1.
Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
2.
Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
3.
Kassenbericht Patricia Kempen
4.
Kassenprüfbericht Martin Halb / Sylvia Stahl
5.
Entlastung des Vorstandes
6.
Wahl von 2 Kassenprüfern
7.
Anträge
8.

Satzungsänderung:

alt:

§ 3
Mitglieder / Mitgliedschaftsrecht
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene genannten
Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle
Mitglieder genannten Geschlechts von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr.
(2) Der Verein hat:
a) Stimmberechtigte Mitglieder (§ 3 Absatz 3 und 6)
b) Fördermitglieder (§ 3 Absatz 4 und 7)
c) Gewerbemitglieder (§ 3 Absatz 4 und 7)
(3) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
(4) Fördermitglied / Gewerbemitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch
Erklärung gegenüber dem Verein.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
(6) Stimmberechtigte Mitglieder haben die durch Gesetz den Vereinsmitgliedern
eingeräumten Rechte, insbesondere ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(7) Fördermitglieder / Gewerbemitglieder haben auf der Mitgliederversammlung
Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives
Wahlrecht. Fördermitglieder haben das Recht Vorschläge zu unterbreiten und
Informationen über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Förderbeiträge
zu erhalten. Die Fördermitglieder erhalten deshalb in regelmäßigen Abständen
schriftliche Informationen über die Entwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

neu: § 3
Mitglieder / Mitgliedschaftsrecht
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene genannten
Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle
Mitglieder genannten Geschlechts von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr.
(2) Der Verein hat:
a) Stimmberechtigte Mitglieder (§ 3 Absatz 3 und 6)
b) Fördermitglieder (§ 3 Absatz 4 und 7)
c) Gewerbemitglieder (§ 3 Absatz 4 und 7)
(3) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
(4) Fördermitglied / Gewerbemitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch
Erklärung gegenüber dem Verein.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder des Ausschlusses als Mitglied hat die betroffene Person das Recht, binnen zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit abschließend über die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme bzw. den Ausschluss der betroffenen Person. Die Entscheidung wird dieser dann durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.
(6) Stimmberechtigte Mitglieder haben die durch Gesetz den Vereinsmitgliedern
eingeräumten Rechte, insbesondere ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(7) Fördermitglieder / Gewerbemitglieder haben auf der Mitgliederversammlung
Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives
Wahlrecht. Fördermitglieder haben das Recht Vorschläge zu unterbreiten und
Informationen über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Förderbeiträge
zu erhalten. Die Fördermitglieder erhalten deshalb in regelmäßigen Abständen
schriftliche Informationen über die Entwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

alt: 

§ 24
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die
Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigen, an die Stiftung Fly

Die Veranstaltung ist beendet.

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